Satzung


Die Satzung des medien forum freiburg e.V. können Sie hier herunterladen.

 

  Präambel
  Name, Sitz, Geschäftsjahr
  Zweck und Aufgabe des Vereins
  Mitgliedschaft
  Finanzierung des Vereins
  Organe des Vereins, Förderkreis
  Der Vorstand
  Die Mitgliederversammlung
  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  Kuratorium
  Förderkreis
  Rechnungslegung
  Auflösung des Vereins
  Beitragsordnung
  Aufnahmegebühren
  Mitgliedsbeiträge


Präambel

Innerhalb der „klassischen“ Medienlandschaft Baden-Württembergs ist die Region Freiburg ein wichtiger Standort. In Stadt und Umland befinden sich ca. 100 Verlage, das Landesstudio des Südwestfunks, die neue, informationstechnisch ausgerichtete Fakultät für Angewandte Wissenschaften der Universität, medienpädagogisch ausgerichtete Studiengänge an den Hochschulen und ein großes Potential im kreativ-kulturellen Bereich.

Das „medien forum freiburg e. V. (mff)“ ist ein zentraler Teil der Freiburger Konzeption zum Multimedia-Bereich. Hauptaufgabe des mff ist die Förderung der Nutzung von Multimedia- Anwendungen in Wirtschaft, Verwaltung, Bildung, Forschung und breiten Bevölkerungskreisen sowie die Entwicklung regionaler und grenzüberschreitender Projekte.


Folgende Personen und Einrichtungen haben sich daher zur Gründung des mff entschlossen:

Herr Adolf Theobald

 Herr Prof. Martin Aichele, Fachhochschule Furtwangen

Rudolf Haufe Verlags GmbH & Co. KG,
vertreten durch Herrn Geschäftsführer Uwe Renald Müller

Herr Prof. Arthur Schrödinger, Fachhochschule Furtwangen

Südwestfunk Media GmbH,
vertreten durch Herrn Roland Schrag, Leiter des SWF-Landesstudios Freiburg

Medien- und Musikhaus Rombach,
vertreten durch Herrn Geschäftsführer Dr. Christian Hodeige

Medianet GmbH, vertreten durch Herrn Geschäftsführer Fritz Rolle

Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg mbH,
vertreten durch Herrn Geschäftsführer Klaus Haasis

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg,
vertreten durch den Rektor Herrn Prof. Dr. Wolfgang Jäger

Wirtschaftsregion Freiburg,
vertreten durch den seinerzeit amtierenden Vorsitzenden Herrn Oberbürgermeister Dr. Rolf Böhme, a.D.

Freiburger Wirtschaft und Touristik GmbH & Co. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Bernd Dallmann


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)  Der Verein führt den Namen „medien forum freiburg (mff)“. Der Verein wird in das   Vereinsregister eingetragen. Er erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e. V.“.

2)  Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Br.

3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2   Zweck und Aufgabe des Vereins

1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange von Wirtschaft, Verwaltung und breiter Bevölkerung in der Informationsgesellschaft bezogen auf

klassische Medien

neue Medien

Informationstechnologie

(nachstehend: Medien und Informationstechnologie).

Der Verein wird zu diesem Zweck

ein Netzwerk aller im Bereich "Medien und Informationstechnologie" Tätigen (Anbieter und Nachfrager) in der Region aufbauen
den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den im Bereich "Medien und Informationstechnologie" Tätigen fördern

Aus- und Weiterbildung sowie Forschung im Bereich „Medien und Informationstechnologie“ in der Region fördern und unterstützen

Ansiedlung und Entwicklung von Unternehmen im Bereich „Medien und Informationstechnologie“ in der Region fördern

konkrete Projekte im Bereich „Medien- und Informationstechnologie“ realisieren, deren Schwerpunkt auf den Gebieten Ausbildung, Forschung und Bildung und/oder bei grenzüberschreitenden Projekten liegen

Veranstaltungen und Veröffentlichungen im Bereich „Medien- und Informationstechnologie durchführen


2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3   Mitgliedschaft

1)  Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und sonstige Vereinigungen werden.

2)  Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme in den Verein erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist in schriftlicher Form Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen.

3)  Mit dem Beitritt werden die Satzung, in der jeweils gültigen Fassung, die bestehenden Vereinsbeschlüsse und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen anerkannt.

4)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes.

5)  Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer First von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

6)  Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, dieses Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist in schriftlicher Form Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die dann über den Ausschluss endgültig entscheidet. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen.

7)  Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

8)  Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe in Form einer Beitragsordnung durch den Vorstand festgelegt und bei Bedarf geändert wird. Im Falle einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ist jedes Mitglied berechtigt, die Mitgliedschaft fristlos zu kündigen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kündigungserklärung Vorstand oder Geschäftsführung des Vereins innerhalb von einem Monat ab dem Zeitpunkt zugeht, in dem dem betreffenden Mitglied die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags bekannt geworden ist.


§ 4 Finanzierung des Vereins

1) Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen aus:

öffentlichen Zuschüssen

freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder

Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und notwendigen Umlagen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet

Geld- und Sachspenden Dritter

Erträgen des Vereinsvermögens


2)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5   Organe des Vereins, Förderkreis

1) Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung

2) Der Verein hat außerdem einen Förderkreis.


§ 6   Der Vorstand

1)  „Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins, zwei Stellvertretern und weiteren Beisitzern. Beisitzer können bis zur nächsten regulären Vorstandswahl auch durch den Vorstand berufen werden.“

2)  „Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre den Vorsitzenden, seine zwei Stellvertreter und die Beisitzer. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson wählen.“

3)  Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand direkt unterstellt. Die Abgrenzung der Kompetenzen von Geschäftsführung und Vorstand wird vom Vorstand geregelt. Solange der Verein noch keinen Geschäftsführer bestellt hat, werden die Aufgaben des Schatzmeisters vom Vorstand wahrgenommen.


§ 7  Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller am Tage des Zusammentretens dem Verein angehörigen Mitglieder

Juristische Personen und alle sonstigen Vereinigungen, die dem Verein angehören, sind durch eine Person und eine Stimme zu vertreten.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Einladefrist beträgt 3 Wochen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn die Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes beantragen. Die Einberufung kann digital oder schriftlich erfolgen; die Tagesordnung soll angegeben werden. Die Einladefrist beträgt 2 Wochen.

Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt wurden.


§ 8   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der Beisitzer,

Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes

Entlastung des Vorstandes

Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

Aufstellung eines Kataloges für zustimmungspflichtige Geschäfte und die Erteilung der danach erforderlichen Genehmigung

Beschlußfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins

Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.



2) Die Mitgliederversammlung kann in allen anderen Angelegenheiten des Vereins Empfehlungen beschließen.


§ 9   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (im Vertretungsfall durch einen Stellvertreter) des Vereins geleitet.

2)  Die Mitgliederversammlung ist, unbeschadet der Regelung in Abs. 3 unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

3)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Anträge auf Änderung der Satzung, insbesondere auch des Zwecks des Vereins und über die Auflösung des Vereins, kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Stimmrechtsausübung durch Vollmacht ist zulässig.

4)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie von zwei jeweils zu bestimmenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine von den Teilnehmern eigenhändig unterzeichnete Teilnehmerliste beizufügen.



§ 10   Kuratorium

1)  Der Verein hat ein Kuratorium.

2)  Der Vorstand legt die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder fest, er ernennt die Mitglieder und kann sie jederzeit wieder abberufen.

3)  Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand, die Geschäftsführung und die Mitgliederversammlung bei Ihrer Tätigkeit zu beraten. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.



§ 11   Förderkreis

1)  Der Verein hat einen Förderkreis

2)  Mitglied des Förderkreises kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins – zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag – mit einem Förderbeitrag in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro p.a. unterstützt. Die Mitgliedschaft im Förderkreis ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Förderbeitrag jeweils gezahlt wird.

3)  Der Vorstand kann auch andere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder verdient machen, zu Mitgliedern des Förderkreises ernennen.

4)  Der Förderkreis gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Förderkreis unterstützt den Vorstand und die Geschäftsführung in ihrer Arbeit.




§ 12   Rechnungslegung

1)  Das Rechnungsjahr endet mit dem 31.12. Die Jahresabschlussrechnung (inklusive Rechnungsprüfung) muß vom Vorstand bis zum 30.06. des folgenden Jahres vorgelegt werden.



§ 13  Auflösung des Vereins

Liquidator ist der Vorstand.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.



Beitragsordnung für das medien forum freiburg e. V. (mff)

§ 1  Aufnahmegebühren

Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben.

§ 2  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sollen wie folgt gestaffelt werden:

1) Der Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt 125 Euro.

2) Der Jahresbeitrag für juristische Personen beträgt

für Existenzgründungsgesellschaften in den ersten drei Jahren: 125 Euro.

für klein- und mittelständische Unternehmen bis € 2,5 Mio. Jahresumsatz: 250 Euro.

für Unternehmen mit einem Jahresumsatz zwischen € 2,5 Mio. und € 5 Mio.: 375 Euro.

für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von € 5. Mio. und mehr, Hochschulen, öffentlich-rechtliche Institutionen und Forschungsinstitutionen: 500 Euro.



medien forum freiburg   -   info@mff.net   -   00 49 761 21 808 600